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Umlagefähige Kosten Heizungen

Rechtsgutachten bestätigt Umlagefähigkeit von digitalem Heizungsmonitoring

Die Frage, welche Kosten rund um den Betrieb einer Heizungsanlage auf Mieter umgelegt werden dürfen, beschäftigt Bestandshalter schon lange. Besonders beim digitalen Heizungsmonitoring herrschte lange Unsicherheit: Sind die laufenden Gebühren wirklich umlagefähige Kosten für Heizungen? Ein neues Rechtsgutachten der Deutsche Energie Agentur GmbH (dena) bringt jetzt Klarheit.

Die Wärmewende stellt Eigentümer und Hausverwaltungen vor große Herausforderungen. Zwischen 2021 und 2023 haben sich die Gaspreise zeitweise verdreifacht, was zu drastisch steigenden Nebenkosten geführt hat. Parallel verschärfen politische Maßnahmen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Anforderungen an die Energieeffizienz von Bestandsgebäuden. Immobilienverantwortliche sind gleich mit zwei Anforderungen konfrontiert: Heizkosten für Mieter stabil halten und die eigene Liegenschaft energieeffizienter machen. Die Frage, welche Nebenkosten tatsächlich umlagefähig sind, rückt damit in den Fokus. 

Praxisbeispiel: Wohnungsunternehmen mit zwanzig Liegenschaften

Ein Wohnungsunternehmen betreut zwanzig Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 500 Wohneinheiten. In den vergangenen zwei Jahren haben sich die Heizkosten fast verdoppelt. Die Mieter drängen auf Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten und fordern eine bessere Kontrolle über den Energieverbrauch.

Das Unternehmen prüft aktuell die Einführung eines digitalen Heizungsmonitorings um unnötigen Energieverbrauch zu reduzieren. Das ist nebenkostensenkend, auch wenn die Kosten für das Monitoring zunächst auf die Mieter umgelegt werden. Allerdings herrscht in der Geschäftsführung Unsicherheit: Dürfen die laufenden Gebühren für das Monitoring tatsächlich auf die Mieter umgelegt werden?

Gesetzliche Grundlagen für umlagefähige Kosten Heizung

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in § 2 abschließend auf, welche Kostenarten als umlagefähige Nebenkosten gelten. Für Heizungsanlagen ist § 2 Nr. 4a besonders wichtig: Er nennt die „Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage“.

Darunter fallen ausdrücklich auch:

  • Kosten für Bedienung und Überwachung der Anlage
  • Kosten für Pflege und Wartung
  • Kosten für den Einsatz von Mess- und Regeltechnik

Damit ist klar: Laufende Gebühren für ein Heizungsmonitoring, das die Funktion der Anlage überwacht und optimiert, zählen zu den umlagefähigen Kosten für Heizungen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass im Mietvertrag eine entsprechende Umlagevereinbarung enthalten ist (§ 556 BGB).

Monitoring für umlagefähige Kosten Heizungen

Das Heizungsmonitoring im Keller – also der digitale Heizungskeller – gilt als die rechtssichere Variante für umlagefähige Kosten für Heizungen. 

Digitales Heizungsmonitoring wie von Immoconn ist hier ein zentraler Lösungsansatz. Wir ermöglichen damit, den Energieverbrauch in Echtzeit zu analysieren, ineffiziente Einstellungen zu erkennen und die Heizung teilautomatisiert zu optimieren. Damit sinken nicht nur die Nebenkosten, sondern auch der CO₂-Ausstoß – ein Beitrag zu Klimaschutz und nachhaltiger Bewirtschaftung. Bei unserer Immoconn-Lösung werden nur im Heizraum (und ggf. an der Fassade) Sensoren installiert, die zentrale Parameter wie z. B. Vor- und Rücklauftemperaturen, Brennerlaufzeiten und Pumpenleistungen erfassen. Ein Außentemperatursensor ergänzt das System.

Die gesammelten Daten werden über ein Gateway an unsere Immoconn-Plattform übertragen. Hier werten wir die Daten kontinuierlich aus, erkennen Ineffizienzen und unser geschultes Fachpersonal leitet konkrete Optimierungsvorschläge ab. Weil wir ausschließlich technische Anlagendaten erfassen, bestehen für uns keine datenschutzrechtlichen Risiken. 

 

Vorteil für Vermieter: Die laufenden Servicegebühren gehören zu den umlagefähigen Kosten für die Heizung und können rechtssicher auf die Mieter umgelegt werden.

Wir haben die Immoconn-Technologie speziell für den Gebäudebestand entwickelt. Sie lässt sich ohne bauliche Eingriffe schnell und unkompliziert installieren. Nach der Inbetriebnahme beginnt das System sofort mit der Datenerfassung. 

Auch die Wartungskosten für Heizung sind umlagefähig und können klar zugeordnet werden: Sie entstehen regelmäßig und dienen dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage, was sie nach BetrKV zu umlagefähigen Nebenkosten macht.

Nicht umlagefähige Investitionskosten

Einmalige Anschaffungskosten für Hardware, Installationskosten und grundlegende Umrüstungen der Heizungsanlage sind nicht als umlagefähige Nebenkosten einzustufen. Diese Investitionen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen über eine Modernisierungsumlage nach § 559 BGB refinanziert werden.

Wenn Sie ein Heizungsmonitoring in Ihrem Bestand einrichten möchten, sollten Sie bei der Wahl des Anbieters besonders auf das Preismodell achten. Viele Anbieter erheben Vorabkosten, etwa für Installation oder Hardware. Bei Immoconn fallen hingegen lediglich die monatlichen Gebühren an – alle Kosten für das Heizungsmonitoring sind damit vollständig umlagefähig.

Wirtschaftlichkeit als Maßstab

Das Wirtschaftlichkeitsgebot schreibt vor, dass nur angemessene und marktübliche Kosten auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. Angemessen sind Kosten dann, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen – also marktüblich sind und nicht überhöht. Die monatliche Dienstleistungsgebühr von Immoconn erfüllt dieses Kriterium: Die erzielten Energieeinsparungen übersteigen die Kosten in der Regel deutlich, was eine klare wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit sicherstellt.

Erfahrungswerte aus zahlreichen Immoconn-Projekten zeigen, dass sich Energiekosteneinsparungen von durchschnittlich 20 Prozent erzielen lassen.

Unsere transparente Preisstruktur ermöglicht es Vermietern, die Kosten genau zu kalkulieren und in der Betriebskostenabrechnung korrekt auszuweisen. Dies schafft Klarheit sowohl für Vermieter als auch für Mieter und minimiert das Risiko von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung.

Schnellcheck Umlagefähigkeit Heizungsmonitoring:

  1. Direkter Bezug zur Heizungsanlage: Die Maßnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zentralen Heizungssteuerung und verbessert deren Effizienz.
  2. Laufende Dienstleistung: Die Finanzierung erfolgt über ein laufendes, regelmäßiges Abrechnungsmodell.
  3. Nachweisbare Wirtschaftlichkeit: Die erzielten Einsparungen durch Effizienzsteigerungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den laufenden Kosten.
  4. Vertraglich abgesichert: Eine Regelung zur Umlage der Betriebskosten ist im Mietvertrag verankert.

Chancen für Immobilieneigentümer

Es zeigt sich: laufende Kosten für Heizungsmonitoring zählen zu den umlagefähigen Kosten für Heizungen – vorausgesetzt, die Umlage ist im Mietvertrag wirksam vereinbart (wie bei Nebenkosten üblich).

Für Immobilienverantwortliche bedeutet das:

  • Rechtssicherheit: Die Betriebskosten für Monitoring, Datenerhebung und Optimierung können eindeutig als umlagefähige Nebenkosten angesetzt werden.
  • Transparenz: Der Nutzen ist für Mieter gut nachvollziehbar – weniger Energieverbrauch, niedrigere Heizkosten und eine klimafreundlichere Liegenschaft.
  • Planungssicherheit: Dank klar kalkulierbarer Servicepauschalen lassen sich Kosten verlässlich einplanen und Abrechnungen problemlos erstellen.
  • Datenschutzkonformität: Die Kellerlösung erfasst ausschließlich technische Betriebsdaten, keine personenbezogenen Daten. Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich.


Damit ist klar: Digitales Heizungsmonitoring wird vom rechtlichen Unsicherheitsfaktor zum planbaren Instrument, um Effizienzsteigerungen umzusetzen – und die laufenden Kosten für Monitoring, Datenerhebung und Optimierung ebenso wie klassische Wartungskosten der Heizung umlagefähig auf die Mieter zu verteilen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das neue Rechtsgutachten schafft Klarheit: Laufende Kosten für digitales Heizungsmonitoring sind umlagefähig, sofern die Umlage von Betriebskosten vertraglich vereinbart wurde. Für Eigentümer und Hausverwaltungen bedeutet das mehr Planungssicherheit und eine rechtlich saubere Grundlage, um in digitale Energielösungen zu investieren.

Mit Immoconn steht dafür ein erprobtes Monitoring-System bereit, das den Heizungsbetrieb transparent macht und Optimierungspotenziale schnell sichtbar werden lässt. Die Installation erfolgt ausschließlich im Heizkeller – so ist sichergestellt, dass nur technische Betriebsdaten erfasst werden. Das schafft ein Höchstmaß an Datenschutz und bedeutet zugleich: Die laufenden Kosten lassen sich nach BetrKV eindeutig als umlagefähige Betriebskosten auf die Mieter übertragen. Da Immoconn ausschließlich monatliche Dienstleistungsgebühren erhebt und keine hohen Anfangsinvestitionen nötig sind, bleibt die Lösung zudem klar kalkulierbar.

Unsere Lösung kombiniert modernste IoT-Sensorik, Datenauswertung und Wetterprognosesteuerung, um den Betrieb der Anlage vorausschauend zu optimieren. Störungen werden frühzeitig erkannt, Wartungen besser planbar – und insgesamt sinken die Betriebskosten spürbar. Davon profitieren nicht nur Eigentümer durch mehr Effizienz und Planungssicherheit, sondern auch die Mieter: Für sie wird der Effekt ganz konkret, weil Heiz- und Nebenkosten im Schnitt um rund 20 Prozent zurückgehen.

Angesichts steigender Energiepreise und immer strengerer Klimavorgaben wird der digitale Heizungskeller in Zukunft zum Standard. Er senkt nicht nur Kosten, sondern stärkt auch die Attraktivität und den Wert der Immobilie – eine Lösung, die wirtschaftliche Vernunft, Klimaschutz und soziale Entlastung gleichermaßen verbindet.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Kosten gelten als umlagefähige Kosten?

Zu den umlagefähigen Kosten zählen alle laufenden Aufwendungen für den Betrieb der zentralen Heizungsanlage – etwa Wartung, Überwachung, Bedienung oder Regeltechnik. Entscheidend ist, dass die Kosten regelmäßig anfallen und dem Betrieb der Anlage dienen (§ 2 Nr. 4a BetrKV).

Ja, monatliche Dienstleistungskosten für digitales Heizungsmonitoring gelten als umlagefähige Kosten, wenn sie der Überwachung und Optimierung der Heizungsanlage dienen. Voraussetzung ist eine wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag (§ 556 BGB).

Nicht umlagefähig sind einmalige Investitionen, z. B. für die Anschaffung oder Installation von Hardware oder für grundlegende Umrüstungen. Diese können nur über eine Modernisierungsumlage nach § 559 BGB angesetzt werden.

Neben Energie- und CO₂-Einsparungen bietet digitales Monitoring klare Vorteile bei Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit. Die Kosten sind umlagefähig, die Installation unkompliziert – und der Betrieb der Anlage wird transparenter und effizienter.

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