EnSimiMaV: Was nach dem Auslaufen 2024 heute im GEG gilt
EnSimiMaV ist ausgelaufen – die Betreiberpflichten bleiben: So schafft Immoconn Transparenz fürs GEG.
EnSimiMaV steht für „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“, in korrektem juristischem Deutsch inklusive Zungenbrecher: Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Sie galt befristet vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2024 und sollte kurzfristig messbare Energieeinsparungen in Gebäuden auslösen – vor allem durch Heizungsprüfung, Optimierung und (je nach Gebäude) hydraulischen Abgleich. Sie war eine zeitlich befristete Verordnung aus der Energiekrise, mit dem Ziel, kurzfristig unnötigen Energieverbrauch zu reduzieren und eine Mangellage zu vermeiden.
Seit dem Auslaufen der Verordnung sind diese Anforderungen nicht obsolet, sondern werden im Kern über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) weitergeführt: insbesondere über §§ 60a–60c GEG (Prüfung/Optimierung bestimmter Anlagen, Nachweis/Dokumentation, hydraulischer Abgleich bei definierten Gebäudekonstellationen) sowie ergänzend über § 60 GEG (Wartung/Instandhaltung) und – je nach Objekt – Anforderungen an Gebäudeautomation (z. B. §§ 71/71a GEG).
Für Betreiber heißt das: Der Name EnSimiMaV ist Geschichte. Die Pflichtlogik „prüfen → optimieren → dokumentieren“ aber bleibt.
Infobox: EnSimiMav im Überblick
- Gültigkeit: 01.10.2022 bis 30.09.2024
- Kernpflichten (Gebäude): Heizungscheck/Heizungsoptimierung für erdgasbetriebene Heizungsanlagen, inkl. Dokumentation
- Kernpflicht (größere Gebäude): Hydraulischer Abgleich für bestimmte Gebäudegrößen/Wohneinheiten, mit Stichtagen 2023/2024
- Kernpflicht (Unternehmen): Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen bei >10 GWh/Jahr (unter bestimmten Voraussetzungen)
Was verlangte die EnSimiMaV konkret?
Die drei wichtigsten Punkte waren:
1) Heizungscheck & Heizungsoptimierung (Erdgas) – Frist 15.09.2024
Für erdgasbetriebene Heizungsanlagen war bis 15.09.2024 ein Heizungscheck zur Heizungsoptimierung vorgesehen. Ausnahmen gab es unter anderem für Anlagen,
- die seit dem 1. Oktober 2020 bereits überprüft wurden und bei denen in den letzten zwei Jahren kein Optimierungsbedarf festgestellt wurde,
- oder die in Energie-/Umweltmanagementsysteme bzw. ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem eingebunden sind.
2) Hydraulischer Abgleich (Erdgas-Zentralheizung) – Stichtage 30.09.2023 / 15.09.2024
Die EnSimiMaV sah einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich bei großen Gebäuden mit erdgasbasierter zentraler Wärmeversorgung vor:
- bis 30. September 2023: Firmen/öffentliche Gebäude ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie Wohngebäude ab 10 Wohneinheiten
- bis 15. September 2024: Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten
Ausnahmen betrafen unter anderem bereits abgeglichene Systeme oder absehbare große Maßnahmen/Stilllegung.
3) „Wirtschaftliche Maßnahmen“ in Unternehmen (>10 GWh/Jahr)
Unternehmen mit hohem Energieverbrauch (über 10 GWh im Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre) mussten unter bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftlich identifizierte Effizienzmaßnahmen innerhalb definierter Fristen umsetzen und bestätigen lassen.
EnSimiMaV ist ausgelaufen – was gilt heute stattdessen?
Auch wenn die EnSimiMaV nicht mehr gilt, sind vergleichbare Pflichten im GEG verankert. Für Betreiber bleibt der operative Anspruch (Effizienz prüfen, Abweichungen erkennen, Maßnahmen dokumentieren) bestehen. Die Paragraphen § 60 a, § 60 b und § 71 a GEG fokussieren sich vor allem auf den effizienten Anlagenbetrieb – erfahren Sie hier mehr über den aktuellen Status des Gebäudeenergiegesetzes.
Häufig gestellte Fragen
Ist die EnSimiMaV noch gültig?
Nein. Die EnSimiMaV ist nicht mehr in Kraft; sie galt bis zum 30.09.2024.
Wichtig ist aber die praktische Konsequenz: Viele Betreiber-Themen, die damals adressiert wurden (Heizungsprüfung, Optimierung, hydraulischer Abgleich, Dokumentation), sind weiterhin relevant – nur eben nicht mehr über die EnSimiMaV, sondern über Regelungen im Gebäudeenergiegesetz GEG.
Wofür stand die Abkürzung EnSimiMaV ausgeschrieben?
Amtlich heißt sie „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“. Dass viele Texte „Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen“ schreiben, ist meist eine sprachliche Kurzform – gemeint ist dieselbe Verordnung.
Was waren die wichtigsten Pflichten der EnSimiMaV für Gebäude?
Im Kern ging es um schnell wirksame Effizienzmaßnahmen im Gebäudebetrieb, vor allem in der Heiztechnik:
- Heizungsprüfung/Optimierung insbesondere bei erdgasbasierten Anlagen, inklusive Dokumentation.
- Hydraulischer Abgleich in bestimmten größeren Gebäudekonstellationen mit definierten Fristen (je nach Gebäudegröße/Einheiten). Für Betreiber war das damals weniger „nice to have“, sondern eine konkrete Umsetzungs- und Nachweispflicht innerhalb festgelegter Zeitfenster.
Nach Ablauf der EnSimiMaV: Warum ist das Thema weiterhin relevant?
Das „Prinzip“ ist ins GEG gewandert: prüfen → Optimierungsbedarf feststellen → umsetzen → dokumentieren. Besonders relevant sind:
- § 60b GEG: Ergebnis der Prüfung und Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten; wenn Optimierungsbedarf besteht, müssen Maßnahmen innerhalb eines Jahres umgesetzt und dokumentiert werden (und Unterlagen sind Mietern auf Verlangen vorzulegen).
- § 60c GEG: Bei wassergeführten Systemen ist nach Einbau/Aufstellung zur Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten ein hydraulischer Abgleich erforderlich. Damit ist EnSimiMaV als Rechtsrahmen weg – aber die Betreiberpflichten zur Effizienz sind weiterhin greifbar und nachweisrelevant.
Wie hilft Immoconn konkret bei „Prüfen, Optimieren, Dokumentieren“?
Im Zuge der Installation der Sensorik führt Immoconn den GEG-Heizungscheck nach § 60b GEG gesetzeskonform durch. Immoconn macht die Anlage mess- und steuerbar transparent, damit Optimierung gezielter und Nachweise strukturierter werden. Praktisch heißt das:
- Transparenz statt Vermutung: Laufzeiten, Regelverhalten und Auffälligkeiten werden sichtbar. Das reduziert Diskussionen („läuft doch“) und schafft eine klare Datengrundlage für Maßnahmen.
- Priorisierung im Portfolio: Statt „alles prüfen“ kann man Anlagen/Objekte nach Auffälligkeit, Verbrauchsmustern oder Risiko clustern und zuerst dort ansetzen, wo der Effekt oder die Dringlichkeit am höchsten ist.
- Bessere Zusammenarbeit mit SHK-Betrieben: Der Betrieb bekommt vorab Hinweise, was wahrscheinlich ansteht (z. B. Regelparameter, Taktung, Temperatur-Niveau). Das macht Einsätze planbarer und verringert unnötige Vor-Ort-Schleifen.
- Dokumentationsfähigkeit im Alltag: Ergebnisse, Zeitpunkte, Maßnahmen und Entwicklungen lassen sich nachvollziehbar ablegen und als Grundlage für interne Prozesse oder externe Prüf-/Wartungsdokumentation nutzen (ohne zu behaupten, dass dadurch automatisch „rechtssicher“ alles erfüllt ist).